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Der jeweilige Nutzer des „Produkts“, der entweder seinen Angestellten oder seinen berechtigten Mitarbeitern die „Produkte“ zum Gebrauch überlassen darf und Vertragspartner des „Auftragsnehmers“ ist.

Der jeweilige Verkäufer eines „Produkts“ oder der Erbringer einer Dienstleistung. Er ist der Vertragspartner des „Auftraggebers“.

Die „Auftragsverarbeitung“ ist die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten im gesetzlichen Sinne. Die erforderlichen Dokumentationen sind aus der „(Erweiterten) Vereinbarung zur Zusammenarbeit“ bzw. den jeweiligen „Leistungsscheinen“ zu entnehmen.

Der Zeitpunkt der Übergabe des „Produkts“ an den „Auftraggeber“

Das „Beratungsprotokoll“ dokumentiert die Korrespondenz sowie die Regelungen der Zusammenarbeit zwischen dem „Auftraggeber“ und dem „Auftragnehmer“.

Das „System“ besteht aus dem jeweils zur Verfügung gestellten „Produkt“ als auch der für den Betrieb erforderlichen „Systemumgebung“. Der „Auftragnehmer“ hat keine Verantwortung für die Verfügbarkeit des „Systems“, es sei denn, etwas anderes wäre in dem jeweiligen „Leistungsschein“ vereinbart. Das „Produkt“ kann nur richtig funktionieren, wenn das „System“ richtig funktioniert. Nur wenn das „System“ von dem „Auftragnehmer“ allein administriert wird, kann er die „Betriebsverantwortung“ übernehmen.

Jede vom „Auftraggeber“ gewünschte und schriftlich vereinbarte Änderung, Ergänzung, Erweiterung oder sonstige Abweichung von dem bei Vertragsschluss vereinbarten Leistungsumfang.

Elektronisch gespeicherte Informationen, die der „Auftraggeber“ mit dem „Produkt“ verarbeitet.

Eine Partei, die nicht am Vertragsverhältnis zwischen dem „Auftraggeber“ und dem „Auftragnehmer“ beteiligt ist.

Bedienungsanleitung für das „Produkt“. Diese wird dem „Auftraggeber“ ebenso wie das „Produkt“ auf dem Server des „Auftragnehmers“ online stets in aktueller Version zur Verfügung gestellt. Sollte eine Online-Bereitstellung nicht möglich sein, so teilt der „Auftragnehmer“ dem „Auftraggeber“ mit, wo dieser sich die „Dokumentationen“ im Bedarfsfall beschaffen kann.

Bezeichnet „Software“, die im jeweiligen „Leistungsschein“ im Auftrag des „Auftraggebers“ erstellt oder bearbeitet oder im Wege der „Parametrisierung“ durch den „Auftragnehmer“ erzeugt wurde.

Schnittstelle oder der Übergabepunkt von dem jeweiligen Rechenzentrum des „Auftragnehmers“ zu Datennetzen bzw. in Datennetze, die rechtlich nicht dem „Auftragnehmer“ zuzuordnen sind, wie insbesondere dem Internet oder Datennetzen des „Auftraggebers“.

In dem Dokument „Leistungsschein“, werden diejenigen Dienst- und Serviceleistungen zwischen „Auftragnehmer“ und „Auftraggeber“ näher spezifiziert und zusätzlich vertraglich vereinbart, welche der „Auftragnehmer“ zu leisten hat.

„Upgrades“, die durch einen Wechsel der Versionsnummer links vor dem Komma gekennzeichnet werden (also z.B. von 5.9 auf 6.0), sind nicht Gegenstand des jeweiligen „Leistungsscheins“ bzw. dieser AVB, sondern müssen gesondert vergütet werden. Sie beinhalten einen Zuwachs an neuen Funktionen und Eigenschaften von mindestens 15 % oder stellen die Kompatibilität der zu pflegenden „Software“ zu einer gänzlich anderen „Systemumgebung“ her, so z.B. dann, wenn die „Software“ mit einem neuen Betriebssystem verwendet werden soll.

Der gesetzliche Begriff für eine „Störung“ oder Fehlfunktion des „Produkts“ oder einer vom „Auftragnehmer“ im Rahmen des Vertragsverhältnisses zu erbringenden Leistungen.

Bedeutet die Änderung der Funktionsweise und Eigenschaften der „Software“ durch Änderungen der Konfiguration der „Software“, wobei der Code der „Software“ unverändert bleibt. Geändert werden Tabellen und Parameter, die die „Software“ steuern.

Ein vom üblichen Systemablauf abweichendes Ereignis, welches den „Auftraggeber“ in der Nutzung der „Software“ hindert oder beeinträchtigt.

Der in der „(Erweiterten) Vereinbarung zur Zusammenarbeit“ bzw. im „Leistungsschein“ verwendete Begriff für Software, Hardware oder Kombination aus beiden, die dem „Auftraggeber“ für die Laufzeit der „(Erweiterten) Vereinbarung zur Zusammenarbeit“ überlassen wird oder Vertragsgegenstand der jeweils genannten Serviceleistungen ist.

Oberbegriff für neue Softwareversionen, die dem „Auftraggeber“ zur Verfügung gestellt werden.

Ein von dem „Leistungsschein“ separater, zwischen dem „Auftraggeber“ und dem jeweiligen Hersteller/Lieferanten der „Software“ des „Auftraggebers“ geschlossener Vertrag, aufgrund dessen sich der jeweilige Hersteller/Lieferant verpflichtet, für die jeweils in dem „Releasevertrag“ genannte „Software“ neue „Releases“ zu liefern. Die „Releases“ dienen zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der „Software“ oder zu deren Verbesserung.

Der im jeweiligen „Leistungsschein“ verwendete und vereinheitlichende Begriff für „Standardsoftware“ und „Individualsoftware“.

Kontakt- und Adressdaten des „Auftraggebers“.

„Software“, die weder im Auftrag des „Auftraggebers“ hergestellt wurde bzw. noch hergestellt wird. Diese „Standardsoftware“ kann vom „Auftragnehmer“ oder anderen Herstellern entwickelt worden sein.

Ist der Begriff, der für Fehlfunktionen der „Software“ verwendet wird.

Arbeitsleistungen des „Auftragnehmers“, mittels derer versucht wird, den aufgetretenen „technischen Fehler“ zu beseitigen oder eine akzeptable Umgehungsmöglichkeit zu realisieren.

Besteht aus dem jeweils zur Verfügung gestellten „Produkt“ und/oder der „Standardsoftware“ wie auch der für den Betrieb erforderlichen „Systemumgebung“. Das „System“ besteht meist aus Datenbanken, Schnittstellen, Software und Hardware etc.

Die technische Umgebung, die zum ordnungsgemäßen Betrieb des „Produkts“ erforderlich ist. Die erforderliche und empfohlene „Systemumgebung“ ist in der jeweiligen Leistungsbeschreibung des „Produkts“ dokumentiert, eine ohne Zustimmung des „Auftragnehmers“ erfolgende Veränderung der „Systemumgebung“ kann zu einem „technischen Fehler“ führen.

„Technischer Fehler“ bedeutet, dass die dem „Auftraggeber“ zur Verfügung gestellten „Systeme“, Dienste oder Leistungen nicht verfügbar sind oder die „Produkte“ falsche Ergebnisse liefern, ohne dass der „Auftragnehmer“ dies zu verantworten hat.

Der Oberbegriff für Kombinationen aus „Software“ und überlassener Hardware. Die einzelnen Komponenten des jeweiligen „technischen Systems“ sind in der „(Erweiterten) Vereinbarung zur Zusammenarbeit“ bzw. im „Leistungsschein“ und den jeweiligen Anlagen beschrieben.

Eine Änderung des „Produkts“, der „Standardsoftware“ oder der „Systemumgebung“.

Spielen eine Rolle, wenn der „Auftraggeber“ den „Auftragnehmer“ mit der Einhaltung von bestimmten Fehlerbehebung und den entsprechend geregelten „Reaktionszeiten“ beauftragt hat. Die Definition der „Reaktionszeiten“ ergibt sich aus der „(Erweiterten) Vereinbarung der Zusammenarbeit“ oder, sofern zwischen den „Vertragsparteien“ vereinbart, aus der Anlage SLA, die optional vereinbart werden kann.

„Update“ bezeichnet eine zur Korrektur oder Umgehung von „technischen Fehlern“ entwickelte „Software“, die dem „Auftraggeber“ von dem „Auftragnehmer“ zur Verfügung gestellt wird. Das Ziel eines „Updates“ ist die schnellstmögliche Bereitstellung einer Fehlerkorrektur. Jedes „Update“ ist durch seine Versionsnummer eindeutig identifizierbar.

„Upgrade“ bezeichnet eine neue „Software“, die gegenüber der vorhergehenden „Software“ einen Leistungs- und/oder Funktionszuwachs enthält. „Upgrades“ werden dem „Auftraggeber“ von dem „Auftragnehmer“ zur Verfügung gestellt, nachdem sie durch den „Auftragnehmer“ freigegeben wurden.

Das Dokument „(Erweiterte) Vereinbarung zur Zusammenarbeit“ gibt den geschlossenen Vertrag („Vereinbarung der Zusammenarbeit“ bzw. „Erweiterte Vereinbarung der Zusammenarbeit“) wieder, der zwischen dem „Auftraggeber“ und dem „Auftragnehmer“ geschlossen wird. Der Vertrag besteht dann aus der „(Erweiterten) Vereinbarung zur Zusammenarbeit“ samt deren Anlage(n).

Der Releasestand der „Software“.

Gemeinsame Bezeichnung für „Auftragnehmer“ und „Auftraggeber“.

Wochentage von Montag bis Freitag.